SchlHOLG - Beschluss vom 20.02.2003
9 W 13/03
Normen:
BRAGO § 35 ; ZPO § 278 Abs. 6 S. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 247
OLGReport-Schleswig 2003, 219
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 136/02

Anwaltsgebühr für Beschluss-Vergleich

SchlHOLG, Beschluss vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 9 W 13/03

DRsp Nr. 2003/15152

Anwaltsgebühr für Beschluss-Vergleich

»Wenn das Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und denn Inhalt eines Vergleichs durch Beschluss feststellt, fällt eine Gebühr nach § 35 BRAGO nicht an.«

Normenkette:

BRAGO § 35 ; ZPO § 278 Abs. 6 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 35 BRAGO liegen nicht vor, wenn das Gericht nach dem neuen § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 dieser Bestimmung geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt.