OLG Hamm - Urteil vom 10.07.1986
28 U 20/86
Normen:
BGB § 628 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 378/85

Anwaltlicher HonoraranspruchVorzeitige Kündigung eines AnwaltsvertragesZögerliche MandatsbearbeitungEinmalige Fälle leichter Fahrlässigkeit mit ohne Weiteres zu beseitigenden Folgen kein vertragswidriges Verhalten

OLG Hamm, Urteil vom 10.07.1986 - Aktenzeichen 28 U 20/86

DRsp Nr. 2021/7361

Anwaltlicher Honoraranspruch Vorzeitige Kündigung eines Anwaltsvertrages Zögerliche Mandatsbearbeitung Einmalige Fälle leichter Fahrlässigkeit mit ohne Weiteres zu beseitigenden Folgen kein vertragswidriges Verhalten

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Oktober 1985 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte zu 1) als Schuldner und der Beklagte zu 2} als selbstschuldnerischer Bürge verurteilt sind und sich die Urteilssumme auf 1.216,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 1985 ermäßigt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt für die Beklagten 1.216,38 DM und für den Kläger 5,70 DM.

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 13 Abs. 4;

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet, denn dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Honoraranspruch in Höhe von 1.216,38 DM zu. Der Beklagte zu 2) haftet für diesen Anspruch als selbstschuldnerischer Bürge.