Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Oktober 1985 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte zu 1) als Schuldner und der Beklagte zu 2} als selbstschuldnerischer Bürge verurteilt sind und sich die Urteilssumme auf 1.216,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. August 1985 ermäßigt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt für die Beklagten 1.216,38 DM und für den Kläger 5,70 DM.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet, denn dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Honoraranspruch in Höhe von 1.216,38 DM zu. Der Beklagte zu 2) haftet für diesen Anspruch als selbstschuldnerischer Bürge.
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