KG - Beschluss vom 03.05.2007
1 W 407/06
Normen:
RVG § 7 § 12a § 33 Abs. 3 § 44 § 56 ; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2503;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 543
KGReport 2007, 703
NJ 2008, 83
Rpfleger 2007, 553
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 317/06
AG Berlin - 70a II 1920/05 - 21.03.2006,

Anwaltliche Beratungshilfe bei Vertretung der ausländerrechtlichen Interessen einer Familie - Zulässigkeit der Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung; Bemessung der Gebühr?

KG, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 1 W 407/06

DRsp Nr. 2007/10439

Anwaltliche Beratungshilfe bei Vertretung der ausländerrechtlichen Interessen einer Familie - Zulässigkeit der Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung; Bemessung der Gebühr?

»Die Beschwerde gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse wegen anwaltlicher Beratungshilfetätigkeit zu gewährenden Vergütung ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt, nur statthaft, wenn sie das Amtsgericht in dem auf die Erinnerung des Rechtsanwalts ergehenden Beschluss zulässt. Die Zulassung der Beschwerde kann nachträglich nicht erfolgen. Um eine nachträgliche Entscheidung handelt es sich aber nicht, wenn das Amtsgericht das Verfahren auf Grund einer Anhörungsrüge weitergeführt und in dem darauf erlassenen Beschluss die Beschwerde zugelassen hat.«

Normenkette:

RVG § 7 § 12a § 33 Abs. 3 § 44 § 56 ; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2503;

Entscheidungsgründe:

I.