Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Eine Festsetzung der von der Beschwerdegegnerin angemeldeten Kosten aus der anwaltlichen Vertretung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Köln kann nicht erfolgen, da der Kläger und Beschwerdeführer gem. § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO in zulässiger Weise Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
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