VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.02.2006
11 S 188/06
Normen:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2 ; VwGO § 146 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 2 ; GKG § 67 Abs. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 854
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 648/05

Antragsbefugnis, Klagebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, richtiger Beklagter, Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag, Streitwert - Beschwerde, Statthaftigkeit, vorläufige Streitwertfestsetzung, Isolierte Anfechtung, endgültige Streitwertfestsetzung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 11 S 188/06

DRsp Nr. 2008/2357

Antragsbefugnis, Klagebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, richtiger Beklagter, Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag, Streitwert - Beschwerde, Statthaftigkeit, vorläufige Streitwertfestsetzung, Isolierte Anfechtung, endgültige Streitwertfestsetzung

»Die isolierte Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht statthaft.«

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2 ; VwGO § 146 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 2 ; GKG § 67 Abs. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, ein wegen fehlender Rückreisepapiere geduldeter abgelehnter Asylbewerber, betrieb beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ein Klagverfahren mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Nach Klageingang hat das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter mit Beschluss vom 14.04.2005 den Streitwert nach §§ 63 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 4, 52 GKG vorläufig auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Nachdem der Kläger das Verfahren nicht weiterbetrieben hat, hat das Verwaltungsgericht nach Belehrung des Klägers mit weiterem Beschluss vom 23.12.2005 das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt, dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert - nunmehr endgültig - wiederum auf 5.000,-- EUR festgesetzt.