OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2011
1 E 32/11
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 165 S. 1; RVG -VV Nr. 1002;
Fundstellen:
DVBl 2011, 584

Antrags-, Erinnerungs- und Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten eines Beklagten bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses; Möglichkeit der Umdeutung einer Beschwerde des Prozessbevollmächtigten in eine Beschwerde des Beklagten; Entstehung einer Erledigungsgebühr bei einvernehmlicher Erledigungserklärung beider Parteien ohne materiell-rechtliche Erledigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 1 E 32/11

DRsp Nr. 2011/2981

Antrags-, Erinnerungs- und Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten eines Beklagten bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses; Möglichkeit der Umdeutung einer Beschwerde des Prozessbevollmächtigten in eine Beschwerde des Beklagten; Entstehung einer Erledigungsgebühr bei einvernehmlicher Erledigungserklärung beider Parteien ohne materiell-rechtliche Erledigung

1. Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens ist nicht befugt, in dem allein dem Kostenausgleich zwischen den betroffenen Beteiligten des vorausgegangenen Verfahrens dienenden Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.2. Nach § 165 Satz 1 VwGO können (nur) die "Beteiligten" die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. Die Prozessbevollmächtigten des im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren obsiegenden Beteiligten sind nicht Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens.