KG - Beschluss vom 28.08.2015
1 Ws 51/15
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 2; VV- RVG Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a; RVG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 234 Js 406/13

Antrag des Verteidigers auf Erstattung der DokumentenpauschaleZum Begriff der Ablichtung bzw. Kopie

KG, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 51/15

DRsp Nr. 2015/20744

Antrag des Verteidigers auf Erstattung der Dokumentenpauschale Zum Begriff der Ablichtung bzw. Kopie

1. Eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten sieht die aktuelle Fassung der Nr. 7000 Nr. 1. Buchst. a VV- RVG nur vor, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. 2. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen. 3. Die unterschiedliche Erstattung von Kopien in Papierform und Ablichtungen in elektronischer Form führt nicht zu einer ungleichen Behandlung identischer Sachverhalte. Sie beachtet vielmehr die unterschiedlichen Arbeitsschritte und Kosten. Die besonders zeitintensive Sichtung der Akten auf den zu kopierenden Inhalt entfällt bei einem Aktenscan ebenso wie Kosten, die der Verteidiger beim Kopieren unter anderem für Papier, Toner, Aktenordner und Lagerraum aufwenden müsste.

1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.

2. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2015 aufgehoben und die Erinnerung des Rechtsanwalts K. gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 11. November 2014 zurückgewiesen.