OLG München - Beschluss vom 22.02.2000
14 W 333/99
Normen:
BRAGO § 8 ; GKG (1975) § 25 Abs. 3 Satz 1 ; GKG (2004) § 68 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 141
Vorinstanzen:
LG Kempten, LG Kempten, vom 13.10.1999vom 16.11.1999

Antrag auf Streitwertfestsetzung als Beschwerdeverzicht - Bewertung eines geschlossenen Vergleichs

OLG München, Beschluss vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 14 W 333/99

DRsp Nr. 2004/18240

Antrag auf Streitwertfestsetzung als Beschwerdeverzicht - Bewertung eines geschlossenen Vergleichs

1. Beantragen die Prozessbevollmächtigten übereinstimmend, den Streitwert auf einen bestimmten Betrag festzusetzen, liegt darin kein eine spätere Streitwertbeschwerde ausschließender Verzicht. 2. Der Wert eines Vergleichs bestimmt sich ausschließlich nach dem Gegenstand, worüber er geschlossen wurde; eventuell mitverglichene Nebenabreden bleiben außer Betracht.

Normenkette:

BRAGO § 8 ; GKG (1975) § 25 Abs. 3 Satz 1 ; GKG (2004) § 68 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 9 ;

Gründe:

1. Mit Beschluß vom 13.10.1999 setzte das Landgericht Kempten (Allgäu) auf übereinstimmenden Antrag beider Parteivertreter den Streitwert für das Verfahren auf 145.828 DM und den Streitwert im Hinblick auf den Vergleich auf 350.000 DM fest (Bl. 191 d. A.).

Diesem Beschluß war ein Vergleich der Parteien über die streitgegenständliche Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorausgegangen. Der Vergleich ist rechtswirksam.

Mit Schriftsatz vom 16.11.1999 (Bl. 198/200 d. A.) legte der Kläger gegen die Festsetzung des Vergleichsstreitwerts auf 350.000 DM Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, daß auch dieser Streitwert lediglich 145.828 DM beträgt.