FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.08.2007
18 Ko 2303/07 GK
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 § 21 Abs. 1 Satz 3 § 66 Abs.1 ; FGO § 56 § 136 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 117 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 78
JurBüro 2008, 210

Antrag auf Prozesskostenhilfe; Gleichzeitige Klageerhebung; Kostenansatz; Nichterhebung der Gerichtskosten; Isolierter PKH-Antrag; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Kein isolierter PKH-Antrag bei gleichzeitiger PKH-Beantragung durch Klageerhebung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 18 Ko 2303/07 GK

DRsp Nr. 2007/21363

Antrag auf Prozesskostenhilfe; Gleichzeitige Klageerhebung; Kostenansatz; Nichterhebung der Gerichtskosten; Isolierter PKH-Antrag; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Kein isolierter PKH-Antrag bei gleichzeitiger PKH-Beantragung durch Klageerhebung

1. Ein isolierter PKH-Antrag, bei dem eine beabsichtigte Klage für den Fall der PKH-Gewährung lediglich angekündigt wird, liegt nicht vor, wenn zugleich mit der Klageerhebung PKH beantragt wird. 2. Das damit eingegangene Kostenrisiko muss sich ein fachkundig vertretener Erinnerungsführer zurechnen lassen. 3. Ein mittelloser Beteiligter, der eine Klage ankündigt, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er sein PKH-Gesuch innerhalb der Klagefrist zusammen mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht vorgelegt hat.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 § 21 Abs. 1 Satz 3 § 66 Abs.1 ; FGO § 56 § 136 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 117 ;

Tatbestand: