KG - Beschluss vom 03.08.2010
1 ARs 44/09
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 16; BRAGO § 99 Abs. 1; RVG § 52 Abs. 1; RVG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
RVGreport 2011, 109

Antrag auf Pauschvergütung nach Verjährung der Vergütungsansprüche; Rückforderung des Vorschusses auf eine Pauschvergütung

KG, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 1 ARs 44/09

DRsp Nr. 2011/2000

Antrag auf Pauschvergütung nach Verjährung der Vergütungsansprüche; Rückforderung des Vorschusses auf eine Pauschvergütung

Zur Rückforderung des Vorschusses auf eine Pauschvergütung, nachdem Verjährung betreffend die Stellung des Pauschvergütungsantrags eingetreten ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des KG zur BRAGO beginnt die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch nach dem ersten in § 16 BRAGO genannten Zeitpunkt fällig wird; ein Anspruch auf Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich des Vergütungsanspruchs Verjährung eingetreten ist (vgl. KG JurBüro 1999, 26; Beschluss vom 12. Mai 2004 - 4 ARs 71/03 - m.w.N.). 2. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und endete aufgrund des Ergehens des Ersturteils mit Ablauf des 31. Dezember 2007 (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

1. Der Antrag des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Dr. K., auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird zurückgewiesen.

2. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. K. gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Kammergerichts vom 28. Juli 2009 und ihre Verfügung betreffend die Rückzahlung im Vorschusswege bewilligter und ausgezahlter Pauschvergütung vom selben Tag wird verworfen.