1. Der Antrag des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Dr. K., auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. K. gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Kammergerichts vom 28. Juli 2009 und ihre Verfügung betreffend die Rückzahlung im Vorschusswege bewilligter und ausgezahlter Pauschvergütung vom selben Tag wird verworfen.
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