I. Die von den Antragstellern, Beschwerdeführern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), durch den ihnen nach § 137 Satz 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auferlegt worden waren, eingelegte außerordentliche Beschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen und den Erinnerungsführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 13. Januar 2006 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH auf 50 EUR festgesetzt.
Gegen die Kostenrechnung legten die Bevollmächtigten namens der Erinnerungsführer Erinnerung ein.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|