BFH - Beschluss vom 25.04.2006
VIII E 2/06
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 3 § 66 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1335

Antrag auf Nichterhebung von Kosten - Erinnerung

BFH, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VIII E 2/06

DRsp Nr. 2006/16196

Antrag auf Nichterhebung von Kosten - Erinnerung

1. Ist den Kostenschuldnern bereits eine Kostenrechnung zugegangen, so ist der Antrag auf Nichterhebung von Kosten als Erinnerung zu werten.2. Unter abweisenden Entscheidungen i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG sind Entscheidungen jeder Art zu verstehen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 3 § 66 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die von den Antragstellern, Beschwerdeführern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), durch den ihnen nach § 137 Satz 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auferlegt worden waren, eingelegte außerordentliche Beschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen und den Erinnerungsführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 13. Januar 2006 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH auf 50 EUR festgesetzt.

Gegen die Kostenrechnung legten die Bevollmächtigten namens der Erinnerungsführer Erinnerung ein.