BGH - Beschluß vom 03.11.1999
VIII ZR 131/99
Normen:
ZPO §§ 3, 322 Abs. 2, § 546 ;

Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer bei Aufrechnung

BGH, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 131/99

DRsp Nr. 1999/11084

Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer bei Aufrechnung

Wird der Beklagte zur Zahlung verurteilt und eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aberkannt, so besteht die rechtsmittelfähige Beschwer allenfalls im Doppelten der Klagesumme, da nur insoweit rechtskräftig über das Nichtbestehen der Gegenforderung entschieden worden ist.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 322 Abs. 2, § 546 ;

Gründe:

Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Höhe von 20.280 DM und auf Erstattung von Montagekosten in Höhe von 1.438,40 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 20.280 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe von 30.065 DM ist erfolglos geblieben, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht als Schuldnerin der Gegenforderung angesehen hat.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.