Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Höhe von 20.280 DM und auf Erstattung von Montagekosten in Höhe von 1.438,40 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 20.280 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe von 30.065 DM ist erfolglos geblieben, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht als Schuldnerin der Gegenforderung angesehen hat.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.
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