OVG Sachsen - Beschluss vom 31.08.2011
3 E 74/10
Normen:
RVG Vorbem. 3Abs. 4 VV-; RVG § 15a; RVG § 55;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1360/06

Anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Gewährung von Prozesskostenhilfe

OVG Sachsen, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 3 E 74/10

DRsp Nr. 2011/17727

Anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Gewährung von Prozesskostenhilfe

Im Hinblick auf die Rechtslage vor Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV- RVG, die in einem vorangegangenen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist, nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV- RVG vor dem Hintergrund des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO grundsätzlich anzurechnen. Demgegenüber kommt es nicht in Betracht, § 15a RVG als bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. April 2010 - 3 K 1360/06 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG Vorbem. 3Abs. 4 VV-; RVG § 15a; RVG § 55;

Gründe