OLG Koblenz - Urteil vom 09.07.2014
5 U 684/12
Normen:
BGB §§ 241 Abs. 2, 249, 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 677 ff, 823, 826; RVG § 23 Abs. 3; RVG - VV 2301; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 266/10

Ansprüche wegen Verletzung einer rechtlichen Sonderbeziehung mit dem Gegenstand der Verwahrung wertvoller Gegenstände

OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 5 U 684/12

DRsp Nr. 2015/7740

Ansprüche wegen Verletzung einer rechtlichen Sonderbeziehung mit dem Gegenstand der Verwahrung wertvoller Gegenstände

1. Verwahrt jemand vorübergehend wertvolle Gegenstände, die bei einem anderen wegen dessen vermeintlich rechtswidriger Besitzerlangung sichergestellt worden sind, kann dadurch eine rechtliche Sonderbeziehung mit wechselseitigen Rechten und Pflichten entstehen. 2. Gibt der Verwahrer rechtswidrig die Sache dem letzten Besitzer nicht zurück und konfrontiert diesen stattdessen mit einer unberechtigten, völlig überzogenen Gegenforderung (hier: auf Zahlung von 17 Millionen Euro), muss der Anspruchsteller dem zu Unrecht in Anspruch Genommenen die zur Abwehr des Anspruchs entstandenen Anwaltskosten erstatten. 3. Zur Bemessung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit und zur Frage, ob es sich bei der Abwehr um ein Schreiben einfacher Art handelt, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält (hier bejaht).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10.05.2012 im Verhältnis zum Beklagten zu 2 teilweise geändert:

Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 2.160,57 € von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung gegen den Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

2. 3. 4.