Ansprüche des beigeordneten Verkehrsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs
OLG München, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 11 WF 848/03
DRsp Nr. 2004/19837
Ansprüche des beigeordneten Verkehrsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs
»Dem beigeordneten Verkehrsanwalt steht wegen der Vergleichsgebühr kein Anspruch gegen die Staatskasse zu, es sei denn, in dem Beiordnungsbeschluss wurde er ausdrücklich auch für den Vergleichsabschluss beigeordnet. Das gilt auch bei einem Vergleich in einer Scheidungssache.«