OLG München - Beschluss vom 28.04.2003
11 WF 848/03
Normen:
BRAGO § 31 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1262
OLGReport-München 2003, 352
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 86/00

Ansprüche des beigeordneten Verkehrsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs

OLG München, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 11 WF 848/03

DRsp Nr. 2004/19837

Ansprüche des beigeordneten Verkehrsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs

»Dem beigeordneten Verkehrsanwalt steht wegen der Vergleichsgebühr kein Anspruch gegen die Staatskasse zu, es sei denn, in dem Beiordnungsbeschluss wurde er ausdrücklich auch für den Vergleichsabschluss beigeordnet. Das gilt auch bei einem Vergleich in einer Scheidungssache.«

Normenkette:

BRAGO § 31 ;
Vorinstanz: AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 86/00
Fundstellen
MDR 2003, 1262
OLGReport-München 2003, 352