A.
Im Landtagswahlkampf 2004 verwendete der Beklagte ein Wahlplakat, auf dem die Kläger, zwei Schornsteinfeger aus B., abgebildet sind (Anlage K 5). Die Einwilligung in die Verwendung hatten die Kläger nicht erteilt, der Beklagte meinte, das Foto verwenden zu dürfen, weil er es - bzw. Nutzungsrechte daran - von der Fa. d. P.- A. GmbH erworben hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 27. August 2004 (Anlage K 8) mahnten die Kläger den Beklagten deswegen ab und forderten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Entfernung der Plakate bis zum 1. September 2004, 15 Uhr. Mit Anwaltsschreiben vom 28. August 2004 (Anlage K 9) gab der Beklagte die geforderten Erklärungen ab, reduzierte dabei aber die vorgesehene Vertragsstrafe von 5.000,- EUR auf 1.500,- EUR, was die Kläger nach weiterem Schriftwechsel schließlich mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2004 (Anlage K 15) akzeptierten.
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