OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.09.2006
1 U 624/05
Normen:
BGB § 339 § 823 ; KUrhG § 22 Satz 1 ; RVG § 14 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2007, 252
NJW-RR 2007, 112
OLGReport-Saarbrücken 2006, 992
ZUM-RD 2007, 244
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 593/04

Ansprüche des Abgebildeten bei unberechtigter Verwendung des Bildnisses auf einem Wahlplakat

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 1 U 624/05

DRsp Nr. 2006/26435

Ansprüche des Abgebildeten bei unberechtigter Verwendung des Bildnisses auf einem Wahlplakat

1. Zur Verwirkung einer Vertragsstrafe durch Verstoß gegen Pflicht zur Beseitigung eines öffentlich zur Schau gestellten Bildnisses. 2. Zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Normenkette:

BGB § 339 § 823 ; KUrhG § 22 Satz 1 ; RVG § 14 § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

A.

Im Landtagswahlkampf 2004 verwendete der Beklagte ein Wahlplakat, auf dem die Kläger, zwei Schornsteinfeger aus B., abgebildet sind (Anlage K 5). Die Einwilligung in die Verwendung hatten die Kläger nicht erteilt, der Beklagte meinte, das Foto verwenden zu dürfen, weil er es - bzw. Nutzungsrechte daran - von der Fa. d. P.- A. GmbH erworben hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 27. August 2004 (Anlage K 8) mahnten die Kläger den Beklagten deswegen ab und forderten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Entfernung der Plakate bis zum 1. September 2004, 15 Uhr. Mit Anwaltsschreiben vom 28. August 2004 (Anlage K 9) gab der Beklagte die geforderten Erklärungen ab, reduzierte dabei aber die vorgesehene Vertragsstrafe von 5.000,- EUR auf 1.500,- EUR, was die Kläger nach weiterem Schriftwechsel schließlich mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2004 (Anlage K 15) akzeptierten.