BGH - Beschluss vom 16.11.2016
2 StR 165/15
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Anspruch eines Strafverteidigers auf Bewilligung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 2 StR 165/15

DRsp Nr. 2017/939

Anspruch eines Strafverteidigers auf Bewilligung einer Pauschvergütung für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung

Tenor

Der Antrag der Verteidigerin Rechtsanwältin L. aus R. , ihr für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidigerin des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin wurde dem Angeklagten durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23. November 2015 als Verteidigerin für die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Gegenstand des Verfahrens war eine Revision der Staatsanwaltschaft. Die Antragstellerin hat an der Revisionshauptverhandlung vom 25. November 2015 teilgenommen, die zunächst von 10.00 Uhr bis 10.23 Uhr dauerte und mit der Verkündung des Revisionsurteils um 16.04 Uhr, dann in Abwesenheit der Antragstellerin, fortgesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beantragt, ihr eine Pauschgebühr von 1.100 Euro anstelle der gesetzlichen Termingebühr in Höhe von 272 Euro zu bewilligen. Dazu hat sie geltend gemacht, die Sache sei besonders umfangreich und schwierig.