BGH - Beschluss vom 29.04.2015
1 StR 182/14
Normen:
RVG § 51 Abs. 2 S. 2; VV RVG Nr . 4132;

Anspruch eines Rechtsanwalts auf eine erhöhte Gebühr anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 1 StR 182/14

DRsp Nr. 2015/9242

Anspruch eines Rechtsanwalts auf eine erhöhte Gebühr anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung

1. Das Revisionsgericht kann wegen des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung die Pauschgebühr für den Revisionsverteidiger auf 800 EUR festsetzen.2. Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr und notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt S. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 800,00 Euro bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 2 S. 2; VV RVG Nr . 4132;

Gründe

Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juli 2014 für die Revisionshauptverhandlung vom 7. Oktober 2014 zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272,00 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000,00 Euro.