Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt S. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 800,00 Euro bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juli 2014 für die Revisionshauptverhandlung vom 7. Oktober 2014 zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom Senat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG) für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272,00 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000,00 Euro.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|