OLG München - Beschluss vom 24.04.2012
11 W 627/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2; VV- RVG Nr. 7003; VV- RVG Nr. 7004; VV- RVG Nr. 7006;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2012, 380-381
BerlAnwBl 2012, 196
VRR 2012, 203
AGS 2012, 310-312
NJW-RR 2012, 889-890
HRA 2012, 19
RVGreport 2012, 306-307
MDR 2012, 939-940
FamRZ 2012, 1323
JurBüro 2012, 429-431
Rpfleger 2012, 587-588
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 23 0 17033/10

Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Erstattung seiner Reisekosten nach den Bestimmungen des RVG bei der Vertretung in eigener Sache vor einem auswärtigen Prozessgericht

OLG München, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 11 W 627/12

DRsp Nr. 2018/3013

Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Erstattung seiner Reisekosten nach den Bestimmungen des RVG bei der Vertretung in eigener Sache vor einem auswärtigen Prozessgericht

Ein Rechtsanwalt, der sich als Naturalpartei in eigener Sache vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, hat in der Regel Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Wert der Beschwerde beträgt 734,24 EUR.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2; VV- RVG Nr. 7003; VV- RVG Nr. 7004; VV- RVG Nr. 7006;

Gründe

I.

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Unzulässigerklärung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Bekagten begehrt. Das Landgericht München I hat der Klage mit Endurteil vom 04.02.2011 hinsichtlich des zuletzt im Wege der Klageerweiterung gestellten Antrags stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.