BGH - Versäumnisurteil vom 06.10.2016
I ZR 97/15
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 19a; UrhG § 69a Abs. 3; UrhG § 69c Nr. 4; UrhG (a.F.) § 97a Abs. 1; UrhG (a.F.) § 97a Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ZUM-RD 2017, 390
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 65 C 541/14
LG Bochum, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 26/14

Anspruch des Urhebers auf Abmahnkostenersatz; Bestimmung des Gegenstandswerts einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes; Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Rechts; Öffentliches Zugänglichmachen eines Computerspiels im Wege des File-Sharing

BGH, Versäumnisurteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen I ZR 97/15

DRsp Nr. 2017/5717

Anspruch des Urhebers auf Abmahnkostenersatz; Bestimmung des Gegenstandswerts einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes; Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Rechts; Öffentliches Zugänglichmachen eines Computerspiels im Wege des "File-Sharing"

Nach einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing bestimmt sich der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung des Schutzrechts nicht allein nach der Höhe des Lizenzschadensersatzes. Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt. Heranzuziehen sind die Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 26. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 19a; UrhG § 69a Abs. 3;