Anspruch des unberechtigt Verfolgten auf Ersatz der notwendigen Auslagen im Auslieferungsverfahren
»Der unberechtigt Verfolgte erhält auch dann in analoger Anwendung des §§ 467 ff. StPO Ersatz für seine notwendigen Auslagen, wenn noch kein Antrag nach § 29IRG gestellt worden ist (Entgegen BGHSt 30, 152 [157 ff.]; BGHSt 32, 221 [228]).«