In Abänderung des Beschlusses der Rechtspflegerin beim Landgericht Bonn vom 19. Februar 2016 -
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die von der Antragstellerin begehrte Festsetzung gemäß § 11 RVG rechtsfehlerhaft abgelehnt.
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