Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.04.2013 geändert.
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird die ihr gemäß § 49 RVG aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung festgesetzt auf EUR 1.048,39.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
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