I. Das Oberlandesgericht Köln hat der Beklagten zu 2) für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr den Antragsteller, der zugleich die Beklagte zu 1) vertreten hat, beigeordnet. Der Antragsteller hat seine Ansprüche auf Vergütung in Höhe von 2.325,88 DM gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Gegen die Festsetzung von nur 235,52 DM hat er Erinnerung eingelegt, der das Landgericht abgeholfen hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO), aber unbegründet.
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