OLG Köln - Beschluß vom 29.06.1998
17 W 302/96
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 122 Abs. 1, § 123 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 725
OLGReport-Köln 1998, 438
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 214/94

Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse bei PHK für nur einen Streitgenossen

OLG Köln, Beschluß vom 29.06.1998 - Aktenzeichen 17 W 302/96

DRsp Nr. 1999/1111

Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse bei PHK für nur einen Streitgenossen

»Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung Prozeßkostenhilfe bewilligt, so ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit dieser den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 122 Abs. 1, § 123 ;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht Köln hat der Beklagten zu 2) für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr den Antragsteller, der zugleich die Beklagte zu 1) vertreten hat, beigeordnet. Der Antragsteller hat seine Ansprüche auf Vergütung in Höhe von 2.325,88 DM gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Gegen die Festsetzung von nur 235,52 DM hat er Erinnerung eingelegt, der das Landgericht abgeholfen hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO), aber unbegründet.