VG Leipzig, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 195/10
Anspruch aus § 15 Abs. 3 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Tatigkeit in einem Fachschaftsrat
OVG Sachsen, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen 1 B 192/10
DRsp Nr. 2011/2995
Anspruch aus § 15 Abs. 3 Nr. 3Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Tatigkeit in einem Fachschaftsrat
1. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden.Mithin muss der Erfolg nicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.2. Hat der Auszubildende lediglich Bescheinigungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2BAföG vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er die bis zum Ende des darin angegebenen Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe, kommen für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3BAföG nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind.3. Eine Gremientätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3BAföG, die vor dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt liegt, kann nicht als kausal für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer angesehen werden, wenn eine Entscheidung nach § 48 Abs. 2BAföG nicht ergangen ist.
Tenor
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