I.
Die Parteien haben über eine Verringerung der Wochenarbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit gestritten. Der Rechtsstreit ist am 22. Oktober 2002 durch Vergleich beendet worden. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die am 14. November 2002 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangen ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG anwendbar sei, nicht hingegen sei anwendbar § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 14. November 2002 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat dies wie folgt begründet:
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