BGH, Beschluß vom 23.05.1989 - Aktenzeichen VI ZR 6/87
DRsp Nr. 1997/3072
Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Gerichtskosten
»§ 58 Abs. 2 GKG betrifft lediglich die Geltendmachung solcher Gerichtskosten, die noch ausstehen, wenn bereits ein anderer Entscheidungsschuldner bestimmt ist. Die Vorschrift begründet keine Rückzahlungspflicht für die zu dieser Zeit bereits entrichteten Kosten.«