BGH - Beschluß vom 23.05.1989
VI ZR 6/87
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR GKG § 58 Abs. 2 Kostenschuldner 1
MDR 1989, 903
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Gerichtskosten

BGH, Beschluß vom 23.05.1989 - Aktenzeichen VI ZR 6/87

DRsp Nr. 1997/3072

Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Gerichtskosten

»§ 58 Abs. 2 GKG betrifft lediglich die Geltendmachung solcher Gerichtskosten, die noch ausstehen, wenn bereits ein anderer Entscheidungsschuldner bestimmt ist. Die Vorschrift begründet keine Rückzahlungspflicht für die zu dieser Zeit bereits entrichteten Kosten.«

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 2 ;

Gründe:

I.