OLG Brandenburg - Urteil vom 04.04.2007
7 U 189/06
Normen:
RVG -VV §§ 1 ff ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 421/05

Anspruch auf Erfolgshonorar bei behaupteten Erfolgseintritt vor Vereinbarung des Erfolgshonorars

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 7 U 189/06

DRsp Nr. 2007/8517

Anspruch auf Erfolgshonorar bei behaupteten Erfolgseintritt vor Vereinbarung des Erfolgshonorars

Zur Darlegung des Anspruchs auf ein Erfolgshonorar, wenn der Beklagte behauptet, der Kläger habe schon vor Vereinbarung des Erfolgshonorars ohne Wissen des Klägers einen Vergleich mit dem Gläubiger des Klägers über den später tatsächlich erfolgten Schuldenerlass ausgehandelt

Normenkette:

RVG -VV §§ 1 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Erfolgshonorars in Höhe von 12.000,00 EUR in Anspruch. Insoweit bezieht sie sich auf das Schreiben des Beklagten vom 27.04.2005 (Bl. 9 d.A.).

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin ihre Klage auch auf die Ehefrau des Beklagten erstreckt und beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 12.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2005 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 10. Oktober 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts am 10. November 2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 8. Dezember 2006 begründet.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.