OLG Köln - Beschluss vom 08.12.2010
2 Ws 770/10
Normen:
RVG -VV Nr. 4131;
Fundstellen:
NStZ 2011, 654
Vorinstanzen:
vom 28.10.2010

Anspruch auf die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren trotz Verzichts auf die bereits bei einem anderen Verteidiger entstandenen Gebühren

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 770/10

DRsp Nr. 2011/2301

Anspruch auf die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren trotz Verzichts auf die bereits bei einem anderen Verteidiger entstandenen Gebühren

Die Revisionsverfahrensgebühr steht einem Pflichtverteidiger auch dann zu, wenn er auf die Gebühren verzichtet hat, die bei dem bisher beigeordneten Verteidiger bereits angefallen waren.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 28.10.2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 2.7.2010 wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung in Höhe von 624,75 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4131;

Gründe

I.

Zum Sachstand hat das Landgericht in der Entscheidung vom 28.10.2010 Folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte wurde am 07.10.2009 von der Kammer wegen schweren Raubes und versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Pflichtverteidiger in erster Instanz war Rechtsanwalt S. aus E., welcher am 08.10.2009 gegen das Urteil Revision einlegte. Am 15.10.2009 suchte der Verteidiger den Angeklagten in der JVA K. auf und beriet diesen über die Erfolgsaussichten der Revision. Das Hauptverhandlungsprotokoll lag ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, auch die Urteilsgründe waren noch nicht schriftlich abgefasst.