Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag der inzwischen verstorbenen Frau A. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach deren Tod zu Recht abgelehnt hat.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO dazu, dem Beteiligten, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann, die Prozessführung zu ermöglichen. Dieser Zweck kann nach dem Tod des Beteiligten, der Prozesskostenhilfe beantragt hat, nicht mehr erreicht werden. Das hat zur Folge, dass nach dessen Tod für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum mehr ist (vgl. u.a. Hamb. OVG, Beschl. v. 13.2.1996 - Bs IV 313/95 -, DVBl. 1996 S.
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