Gründe:
I. Die Antragsteller waren im Ausgangsverfahren, einer Zwangsvollstreckungssache im Zivilprozeß, die Gegner des Beschwerdeführers, der mit seiner Verfassungsbeschwerde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1979 (BVerfGE 52, 214) die Aufhebung der von ihm angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die Erstattung seiner notwendigen Auslagen erreichte. Die Antragsteller erhielten im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung und gaben durch ihren Bevollmächtigten eine Stellungnahme des Inhalts ab, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig und unbegründet. Sie beantragen nunmehr, die Auslagenentscheidung im Beschluß vom 3. Oktober 1979 dahin zu ergänzen, daß auch die ihnen entstandenen Auslagen dem Land auferlegt werden. Zur Begründung ihres Antrags verweisen die Antragsteller vor allem auf die Regelung in § 101 ZPO über die Kosten der Nebenintervention, welche entsprechend herangezogen werden müsse.