In dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Scheidungsverfahren war durch Beschluß des Familiengerichts vom 23.9.1982 der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin - damals Mitglied einer Anwaltsgemeinschaft mit Rechtsanwalt - beigeordnet worden.
In dem Verhandlungstermin vom 24.3.1983 war die Antragsgegnerin, die ihrerseits einen Scheidungsantrag angekündigt hatte, durch Assessorin vertreten. Nach Hinweis des Familiengerichts auf die mangelnde Postulationsfähigkeit der Assessorin stellte die Antragsgegnerin keinen Antrag auf Scheidung, sondern stimmte lediglich dem Scheidungsbegehren des Antragstellers zu. Entsprechend wurde die Ehe geschieden.
Zur Zeit der Verhandlung hatte Assessorin bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingereicht, dem zwischenzeitlich auch stattgegeben wurde.
Ihre Honoraransprüche hat Rechtsanwältin an Rechtsanwalt abgetreten.
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