OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2013
12 E 1007/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG Nr. 1002 VV;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1063/11

Ansetzung einer Erledigungsgebühr bei lediglicher Abgabe einer bloßen Erledigungserklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2013 - Aktenzeichen 12 E 1007/12

DRsp Nr. 2013/16192

Ansetzung einer Erledigungsgebühr bei lediglicher Abgabe einer bloßen Erledigungserklärung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG Nr. 1002 VV;

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter entscheidet, ist - soweit sie von der Rechtsanwältin auch im eigenen Namen erhoben worden ist - nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG, der auf die Beschwerde durchschlägt, zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die Rechtsmittelführerin hat keine zur Beilegung des Streitverfahrens 6 K 1063/11 beitragende Mitwirkungshandlung aufzuzeigen gewusst, die die Ansetzung einer Erledigungsgebühr nach Maßgabe von Nr. 1002 VV RVG rechtfertigen würde. Es mag insoweit dahin stehen, ob die Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten bezüglich des Überleitungsbescheides kostenrechtlich dem vorliegenden Verfahren oder dem abgetrennten Verfahren 6 K 146/12 zuzuordnen ist. Jedenfalls hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass als beachtenswerte Mitwirkungshandlung eine bloße Erledigungserklärung nicht ausreicht.