KG - Beschluss vom 22.07.2005
9 W 60/05
Normen:
KostO § 16 § 156 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 93
KGReport 2005, 795
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 511/04

Ansatz der Kosten einer nichtigen Beurkundung

KG, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen 9 W 60/05

DRsp Nr. 2005/12537

Ansatz der Kosten einer nichtigen Beurkundung

»Kosten einer nichtigen Beurkundung bleiben nicht gemäß § 16 KostO außer Ansatz, wenn sie auch bei richtiger Behandlung der Sache durch den Notar angefallen wären und der Kostenschuldner aus anderen , in seinem Belieben stehenden Gründen von einer Nachbeurkundung Abstand nimmt (Abweichung von KG DNotZ 1970, 437).«

Normenkette:

KostO § 16 § 156 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 156 Abs. 2 KostO, 27 FGG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Allerdings stellte die Beurkundung des Vertrages vom 11.10.2002 eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 KostO dar, weil die Abtretung eines GmbH-Anteils vereinbart wurde, der entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht durch 50 EUR teilbar war. Dieses offensichtliche Versehen macht nicht nur diese Abtretung, sondern den Vertrag insgesamt nichtig, auch wenn die Zweifelsregelung des § 139 BGB durch Ziffer IV. § 2 Abs. Satz 1 des Vertrages abbedungen worden ist, denn ohne die Abtretung des mehrheitlichen GmbH-Anteils hätten die Vertragsparteien weder die Veräußerung des weiteren GmbH-Anteils und der stillen Beteiligung an der GmbH gewollt noch die Verpflichtung des bisherigen Mehrheitsgesellschafters zum Erwerb eines Grundstückes aus dem GmbH-Vermögen. Die salvatorische Klausel in Ziffer IV § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages kann daher nicht zum Tragen kommen.