Entscheidungsgründe:
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 156 Abs. 2 KostO, 27 FGG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Allerdings stellte die Beurkundung des Vertrages vom 11.10.2002 eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 KostO dar, weil die Abtretung eines GmbH-Anteils vereinbart wurde, der entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht durch 50 EUR teilbar war. Dieses offensichtliche Versehen macht nicht nur diese Abtretung, sondern den Vertrag insgesamt nichtig, auch wenn die Zweifelsregelung des § 139 BGB durch Ziffer IV. § 2 Abs. Satz 1 des Vertrages abbedungen worden ist, denn ohne die Abtretung des mehrheitlichen GmbH-Anteils hätten die Vertragsparteien weder die Veräußerung des weiteren GmbH-Anteils und der stillen Beteiligung an der GmbH gewollt noch die Verpflichtung des bisherigen Mehrheitsgesellschafters zum Erwerb eines Grundstückes aus dem GmbH-Vermögen. Die salvatorische Klausel in Ziffer IV § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages kann daher nicht zum Tragen kommen.