OLG München - Beschluss vom 04.08.2014
6 St (K) 22/14
Normen:
VV- RVG Nr. 4121; VV- RVG Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1-3;

Anreise eines auswärtigen Rechtsanwalts zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen und rechtzeitig (am Vortag) angekündigter Ausfall eines TerminsAbrechnung einer Terminsgebühr für den aufgehobenen TerminVoraussetzungen für die Entstehung einer TerminsgebührPrüfung des Anfalls der Gebühr bereits durch Anreise zum TerminAuslegung der Vorbem. 4 Abs. 3 VV-RVG

OLG München, Beschluss vom 04.08.2014 - Aktenzeichen 6 St (K) 22/14

DRsp Nr. 2014/16203

Anreise eines auswärtigen Rechtsanwalts zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen und rechtzeitig (am Vortag) angekündigter Ausfall eines Termins Abrechnung einer Terminsgebühr für den aufgehobenen Termin Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr Prüfung des Anfalls der Gebühr bereits durch Anreise zum Termin Auslegung der Vorbem. 4 Abs. 3 VV- RVG

Bei der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 RVG -VV handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Es wird daran festgehalten, dass für die Entstehung der Terminsgebühr das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin erforderlich ist, d.h. seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das gilt auch, wenn der Rechtsanwalt zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen angereist ist, von denen einer kurzfristig abgesetzt wird, wovon der Rechtsanwalt aber erst am Gerichtsort erfährt.

Tenor

I.

Die Erinnerung wird als unbegründet verworfen.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 4121; VV- RVG Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1-3;

Gründe

I.

1.

Der Senat hat Rechtsanwalt H. mit Beschluss vom 22.11.2012 der Angeklagten pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2.