OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2011
19 E 54/10
Normen:
VwGO § 164; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 2; AG VwGO NRW § 5 Abs. 2 ; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1;

Anrechung einer entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrensgerichtlichen im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 19 E 54/10

DRsp Nr. 2011/2979

Anrechung einer entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrensgerichtlichen im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO ist die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 164; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 2; AG VwGO NRW § 5 Abs. 2 ; RVG -VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist seit dem 1. 1. 2011 die Stadt H. als Rechtsträgerin nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und nicht mehr die Bürgermeisterin der Stadt H. als Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW. Der Landesgesetzgeber hat die letztgenannte Bestimmung mit Wirkung vom 1. 1. 2011 ersatzlos aufgehoben (Art. 2 Nr. 28 und Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. 1. 2010, GV. NRW. S. 30). Dadurch ist ein gesetzlicher Beklagtenwechsel eingetreten.