Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits ist seit dem 1. 1. 2011 die Stadt H. als Rechtsträgerin nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und nicht mehr die Bürgermeisterin der Stadt H. als Behörde nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW. Der Landesgesetzgeber hat die letztgenannte Bestimmung mit Wirkung vom 1. 1. 2011 ersatzlos aufgehoben (Art. 2 Nr. 28 und Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. 1. 2010, GV. NRW. S. 30). Dadurch ist ein gesetzlicher Beklagtenwechsel eingetreten.
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