Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung und der Argumentation der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2005, dass eine Anrechnung der Prozessgebühr nach BRAGO bzw. der Verfahrensgebühr nach RVG des Urkundsverfahrens auf dieselbe Gebührenart des Nachverfahrens entsprechend in den Übergangsfällen gilt, in denen eine Prozessgebühr nach BRAGO im Urkundsverfahren und eine Verfahrensgebühr im Nachverfahren nach RVG anfällt.
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