KG - Beschluss vom 22.03.2005
27 W 43/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG § 61 ; BRAGO § 31 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 36
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 104/04

Anrechung der BRAGO-Prozessgebühr auf die RVG-Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

KG, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 27 W 43/05

DRsp Nr. 2007/1244

Anrechung der BRAGO -Prozessgebühr auf die RVG -Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

Der Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr des RVG entspricht demjenigen der früheren Prozessgebühr der BRAGO. In Übergangsfällen kann daher eine Anrechung der Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr stattfinden, wenn nach beiden Gesetzen eine Anrechung nach derselben Gebührenart erfolgt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG § 61 ; BRAGO § 31 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung und der Argumentation der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2005, dass eine Anrechnung der Prozessgebühr nach BRAGO bzw. der Verfahrensgebühr nach RVG des Urkundsverfahrens auf dieselbe Gebührenart des Nachverfahrens entsprechend in den Übergangsfällen gilt, in denen eine Prozessgebühr nach BRAGO im Urkundsverfahren und eine Verfahrensgebühr im Nachverfahren nach RVG anfällt.