KG - Beschluss vom 16.10.2007
1 Ws 151/07
Normen:
RVG § 58 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 68 Js 29/04

Anrechnung vorschussweise gezahlter Honorarbeträge auf das Verfahren

KG, Beschluss vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 151/07

DRsp Nr. 2011/10590

Anrechnung vorschussweise gezahlter Honorarbeträge auf das Verfahren

1. Bei pauschalen (Vorschuss-)Zahlungen des Mandanten an den Rechtsanwalt scheidet deren Anrechnung auf bestimmte Abschnitte oder Teile des Verfahrens aus. 2. Daher müssen Forderungen aus einzelnen Gebührentatbeständen bei der Anrechnung nach § 58 Abs. 3 RVG jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn es bei der Zahlung des Vorschusses an einer Tilgungsvereinbarung fehlt.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20. August 2007 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 3;

Gründe:

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat die Rechtsanwalt F. für seine Tätigkeit im ersten Rechtszug und in dem Revisionsverfahren zu gewährende Pflichtverteidigervergütung auf insgesamt 8.813,16 EUR festgesetzt. Die nach den Nrn 4101, 4113 VV RVG entstandenen Grund- und Verfahrensgebühren in Höhe von insgesamt 363,08 EUR (einschl. USt) hat sie nicht erstattet, da der Angeklagte dem Verteidiger einen Honorarvorschuß von 1.000,00 EUR gezahlt hatte. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat ihm das Landgericht (in der Besetzung mit drei Richtern) die abgesetzten Gebühren zugesprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin bleibt ohne Erfolg.