BGH - Beschluss vom 09.06.2011
IX ZB 244/10
Normen:
RVG Nr. 3100 VV; RVG § 15a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 139/09
OLG Hamburg, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 123/10

Anrechnung von durch vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallenen Gebühren auf die Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 244/10

DRsp Nr. 2011/13137

Anrechnung von durch vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallenen Gebühren auf die Verfahrensgebühr

1. Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 574 I S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist der Senat nach § 574 III S.2 ZPOgebunden.2. Bis zur Einführung des § 15a RVG entsprach es der gefestigten Rechtsprechung des BGH, dass nach Vorbemerkung 3 IV zu Nr. 3100 VV RVG eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, der in II bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des BGH den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat.3. Ein Beschwerdegericht hat danach eine geltend gemachte Verfahrensgebühr zu Unrecht gekürzt, wenn ein Ausnahmefall nach § 15a II RVG nicht vorliegt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 23. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet hat.