OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.07.2009
5 W 148/09-K22
Normen:
BerHG § 9 S. 1; RVG § 58 Abs. 1; RVG § 44; RVG -VV Nr. 2500;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 172/09

Anrechnung vom Gegner zu erstattender Kosten auf die Beratungshilfevergütung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 5 W 148/09-K22

DRsp Nr. 2011/6043

Anrechnung vom Gegner zu erstattender Kosten auf die Beratungshilfevergütung

Ist bei Bewilligung von Beratungshilfe der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrung seiner Rechte zu ersetzen und hat er diesem gem. § 9 S. 1 BerHG die gesetzliche Vergütung nach dem jeweiligen Gebührentatbestand erstattet, so ist diese Zahlung gem. § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen.

1. Das Verfahren wird auf den Senat übertragen.

2. Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.4.2009 - 5 T 172/09 - abgeändert und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen/Saar vom 4.3.2009 - 2 TUR II 755/08 - zurückgewiesen.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BerHG § 9 S. 1; RVG § 58 Abs. 1; RVG § 44; RVG -VV Nr. 2500;

Gründe: