I. Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers werden die ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. April 2014 auf 127,35 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|