LSG Sachsen - Beschluss vom 14.07.2016
8 AS 644/14 B KO
Normen:
RVG § 58 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 1005; VV- RVG Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SF 13/13

Anrechnung; Kostenerstattung; PKH-Vergütung

LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 8 AS 644/14 B KO

DRsp Nr. 2016/13749

Anrechnung; Kostenerstattung; PKH-Vergütung

1.Auf den PKH-Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ist die Zahlung des (teil-)erstattungspflichtigen Gegners des Hauptsacheverfahrens in Höhe der tatsächlichen Zahlung anzurechnen (Anschluss an Hessisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 - L 2 AS 568/13 B - juris, RdNrn. 47f.). 2. Die Höhe der nach altem Recht (vor Inkraftreten des 2. KostRMoG am 01.08.2013) entstandenen Erledigungsgebühr ist in aller Regel an die im Verfahren verdiente Verfahrensgebühr anzulehnen und nach den gleichen Maßgaben zu bestimmen.

I. Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers werden die ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. April 2014 auf 127,35 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 1005; VV- RVG Nr. 1006;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts.