OVG Niedersachsen - Beschluss vom 06.10.2007
10 OA 73/07
Normen:
RVG -VV Vorbem 3 Abs. 4 S. 1 zu Teil 3; VwGO § 162 Abs. 1 ; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2 ; VwGO § 164 ;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 234/05

Anrechnung; Gerichtskosten; Geschäftsgebühr; Kosten des Vorverfahrens; Kostenerstattung; Verfahrensgebühr

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.10.2007 - Aktenzeichen 10 OA 73/07

DRsp Nr. 2008/6819

Anrechnung; Gerichtskosten; Geschäftsgebühr; Kosten des Vorverfahrens; Kostenerstattung; Verfahrensgebühr

»Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.«

Normenkette:

RVG -VV Vorbem 3 Abs. 4 S. 1 zu Teil 3; VwGO § 162 Abs. 1 ; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2 ; VwGO § 164 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die ihr zu erstattenden Kosten des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Höhe des von ihr mit ihrem Antrag vom 16. Juni 2006 geltend gemachten Betrages festgesetzt werden. Insbesondere ist auch die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der maßgeblichen Fassung in voller Höhe zu erstatten.