Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die ihr zu erstattenden Kosten des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Höhe des von ihr mit ihrem Antrag vom 16. Juni 2006 geltend gemachten Betrages festgesetzt werden. Insbesondere ist auch die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der maßgeblichen Fassung in voller Höhe zu erstatten.
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