Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass die ihnen vom Beklagten zu erstattenden Kosten des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Höhe des von ihnen mit ihrem Antrag vom 19. Dezember 2006 geltend gemachten Betrages festgesetzt werden. Vom Beklagten ist insbesondere auch die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) zu erstatten.
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