OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.03.2009
18 W 392/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 157
OLGReport-Frankfurt 2009, 847
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-12 O 325/07,

Anrechnung eines vereinbarten Honorars auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 18 W 392/08

DRsp Nr. 2009/14291

Anrechnung eines vereinbarten Honorars auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens

Das in einer Vergütungsvereinbarung vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr und daher nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen auf Grund einer Vergütungsvereinbarung, der zufolge er nach Stundenaufwand abrechnet (Bl. 255 d. A.), vorgerichtlich tätig geworden war, haben die Parteien vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Rechtsstreit geführt. In diesem hat das Landgericht mit Anerkenntnisurteil vom 27.05.2008 (Bl. 165 d. A.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars A in O1 vom 12.07.2000 (UR Nr. .../2000) für unzulässig erklärt und der Beklagten auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 22.07.2008 (Bl. 201 d. A.) hat das Landgericht den Streitwert auf € 536.856,47 festgesetzt.