I.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen auf Grund einer Vergütungsvereinbarung, der zufolge er nach Stundenaufwand abrechnet (Bl. 255 d. A.), vorgerichtlich tätig geworden war, haben die Parteien vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen Rechtsstreit geführt. In diesem hat das Landgericht mit Anerkenntnisurteil vom 27.05.2008 (Bl. 165 d. A.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars A in O1 vom 12.07.2000 (UR Nr. .../2000) für unzulässig erklärt und der Beklagten auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 22.07.2008 (Bl. 201 d. A.) hat das Landgericht den Streitwert auf € 536.856,47 festgesetzt.
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