OLG Hamm - Beschluss vom 24.05.2005
23 W 45/05
Normen:
ZPO § 91 ; BRAGO § 118 ; VV-RVG Nr. 2400;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 202
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 298/04

Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf zur Kostenausgleichung angemeldete Verfahrensgebühr?

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 23 W 45/05

DRsp Nr. 2005/17413

Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf zur Kostenausgleichung angemeldete Verfahrensgebühr?

Außergerichtlich entstandene Gebühren können nicht vom Gericht gegen den Gegner festgesetzt werden. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG handelt es sich ebenso wie bei der gemäß § 118 BRAGO um vorgerichtliche Kosten, die bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

ZPO § 91 ; BRAGO § 118 ; VV-RVG Nr. 2400;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.