BGH - Beschluss vom 05.02.2011
V ZB 272/10
Normen:
RVG § 2; RVG § 13 Abs. 1; RVG § 15a; RVG Nr. 3100 VV;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 238/08
OLG Hamburg, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 251/10

Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten auf die Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 05.02.2011 - Aktenzeichen V ZB 272/10

DRsp Nr. 2011/3804

Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten auf die Verfahrensgebühr

Die Regelung in § 15a RVG hat die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern sie lediglich klargestellt.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. September 2010 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg, 32. Zivilkammer, vom 27. August 2010 aufgehoben.

Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg, 32. Zivilkammer, vom 27. August 2009 weiter zu erstattenden Kosten werden auf 3.477,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. August 2010 festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert für die Rechtsmittelverfahren beträgt 3.477,66 €.

Normenkette:

RVG § 2; RVG § 13 Abs. 1; RVG § 15a; RVG Nr. 3100 VV;

Gründe

I.