OVG Niedersachsen - Beschluss vom 08.02.2011
2 E 1410/10
Normen:
RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV; RVG Nr. 2300 VV; RVG Nr. 3100 VV; RVG Nr. 3104 VV; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1 S. 1;

Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr; Entstehen einer Terminsgebühr durch Besprechung einer Partei mit einem Beigeladenen; Entstehen einer Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs einer Partei mit einem Beigeladenen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 2 E 1410/10

DRsp Nr. 2011/4467

Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr; Entstehen einer Terminsgebühr durch Besprechung einer Partei mit einem Beigeladenen; Entstehen einer Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs einer Partei mit einem Beigeladenen

1. Bei der Kostenfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die anwaltliche Vertretung der Kläger auf die nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte Verfahrensgebühr anzurechnen.2. § 15a RVG ist auf "Altfälle", in denen die Mandatierung vor Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt ist, nicht anwendbar.3. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung, die die Terminsgebühr auslöst, setzt eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner und dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.4. Eine Einigungsgebühr kann nur anfallen, wenn die Einigung zwischen den Hauptbeteiligten eines Prozesses stattfindet. Eine außergerichtliche vertragliche Streitbeilegung, die etwa zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen führen soll, ohne die Mitwirkung eines Hauptbeteiligten ist grundsätzlich nicht denkbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV; RVG Nr. 2300 VV; RVG Nr. 3100 VV;