Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 178,44 EUR
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners erwachsene Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
Der Antragsgegner führte in der Wohnung der Antragstellerin Malerarbeiten aus. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt. In diesem Verfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach die Antragstellerin 81,22% und der Antragsgegner 18,78% der Kosten zu tragen haben.
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