BGH - Beschluss vom 10.12.2009
VII ZB 41/09
Normen:
RVG -VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG § 15a; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OH 17798/07
OLG München, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1146/09

Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei jeweils unterschiedlich tätigen Rechtsanwälten

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen VII ZB 41/09

DRsp Nr. 2010/750

Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei jeweils unterschiedlich tätigen Rechtsanwälten

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 178,44 EUR

Normenkette:

RVG -VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG § 15a; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners erwachsene Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen ist.

Der Antragsgegner führte in der Wohnung der Antragstellerin Malerarbeiten aus. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt. In diesem Verfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach die Antragstellerin 81,22% und der Antragsgegner 18,78% der Kosten zu tragen haben.