OLG Celle - Beschluss vom 29.12.2010
2 W 383/10
Normen:
RVG § 9; RVG § 58; RVG § 59; RVG -VV Nr. 2500;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 T 44/10

Anrechnung durch den erstattungspflichtigen Gegner gezahlter Beträge auf das Honorar in der Beratungshilfe

OLG Celle, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 2 W 383/10

DRsp Nr. 2011/1315

Anrechnung durch den erstattungspflichtigen Gegner gezahlter Beträge auf das Honorar in der Beratungshilfe

In Fällen der Beratungshilfe sind angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 58 Abs. 1 RVG Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners ohne Einschränkung auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen.

Die am 24. November 2010 beim Oberlandesgericht Celle eingegangene weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 22. November 2010 gegen den Beschluss der 54. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. November 2010 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 9; RVG § 58; RVG § 59; RVG -VV Nr. 2500;

Gründe: