Die gemäß §§ 11 Abs. 1RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses der Rechtspflegerin vom 1. April 2005 in der Sache keinen Erfolg.
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